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Bei einigen Kindern mit Behinderungen kann es notwendig sein, dass der zu nutzende Reha-Autositz durch Umbauten / Modifikationen an die Bedürfnisse des Kindes angepasst werden muss. In diesem Fall erlischt normalerweise die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des Autositzes.
Derjenige, der die Modifikation vornimmt, muss im rechtlichen Sinne hierfür dann auch haften. Die Prüfnorm ECE 44/04 (die für die Zulassung von Auto-Kindersitzen relevant ist) beinhaltet eine Ausnahmegenehmigung für den Transport von behinderten Kindern.
Aufgrund dieser Ausnahmeregelung dürfen Eltern modifizierte Auto-Kindersitze im Straßenverkehr auch ohne Bauart-Prüfung / Zulassung benutzen.
Reha-Autositze (wie z.B. der Thomashilfen Autositz „RECARO Monza Reha“), die eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß ECE 44 bestanden haben und nicht nachträglich weiter modifiziert wurden, sind als „Rückhalteeinrichtung für spezielle Anforderung S“ zugelassen und mit einem Aufkleber gekennzeichnet. Das Mitführen einer ärztlichen Bescheinigung ist für solche sicherheitstechnisch geprüften Sitze nicht erforderlich.
Für alle anderen, nachträglich modifizierten Auto-Kindersitze ohne Sicherheitsprüfung muss grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung von den Eltern mitgeführt werden. Hierin wird bestätigt, dass das Kind nur diese spezielle besondere Rückhalteeinrichtung im Auto nutzen kann. Diese Bescheinigung muss alle 4 Jahre neu überprüft und ausgestellt werden.
Hier finden Sie einen Vordruck der ärztlichen Bescheinigung und den entsprechenden Auszug aus der StVZO zum Download.
Grundsätzlich sollte zunächst versucht werden, das Kind mit einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung zu versorgen. Die Prüfung aller Bauteile erfolgt hier durch TÜV und Hersteller. Bei individuell angepassten Rückhalteeinrichtungen muss dagegen die straßenverkehrsrechtliche Eignung im Einzelfall geprüft werden. Jede Veränderung eines bauartgenehmigten Kinder-Autositzes kann z.B. im Falle eines Unfalls zu Verletzungen durch umherfliegende Teile führen.
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